Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Generell kriegen ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören unter anderem das Erfüllen einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Völlig anders sieht es hingegen aus, wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Vielleicht verliert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Gleichzeitig minimiert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht genügend nach einer neuen Stelle können weitere Sanktionen hinzukommen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Mit Arbeitslosengeld wird das Ziel verfolgt, Arbeitssuchende eine Zeit lang zu subventionieren, womit insbesondere unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß ja genau, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Auch durch flexibles Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört entschieden, sich zeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung meist eine Entschuldigung genügt.
Für den Fall, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss grundsätzlich schriftlich passieren und in diesem Kontext können auch nochmals die Gründe für die Kündigung erläutert werden.
Sofern die Sperrzeit indes bestehen bleibt, kann zumindest das Bürgergeld (häufig als Hartz IV bezeichnet) beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Zweifelsohne handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, die ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.
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