Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Termini "außerordentliche Kündigung" kann nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Zwar sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind auch fristlose. Dies lässt sich sehr gut durch ein konkretes Beispiel vermitteln.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag gewissermaßen unkündbar sind. Jenen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Aus diesem Grunde erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Nur in Schriftform und mit Unterschrift ist eine fristlose Kündigung, wie jede andere, überhaupt rechtsgültig. Justament geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was sind nun solche "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen können? Das betreffende Gesetz besagt dazu, verständlich gemacht, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was aber konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt eindeutig nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Überdies darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen vergehen.

Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund erwähnt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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