Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird häufig als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in vielen Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dennoch entfachen sich am Thema Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Konflikte. Verschiedentlich sind es lediglich durch Fehlinterpretationen verursachte Missverständnisse, überwiegend geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um unnötige Streitereien zu vermeiden, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen nützlich. Erfahrungsgemäß langt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Falls Sie in beiden nichts finden, gilt für alle Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zuerst muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden, besser zeitnah, am besten gleich zu Anfang des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder verbal oder auch in Schriftform geschehen, allerdings hat jede Möglichkeit Vor- und Nachteile. 

Nun ist es am Arbeitgeber, den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen damit zu billigen. Die Billigung des Urlaubs sollte eigentlich schnell erfolgen, damit der Beschäftigte diesen planen kann, allerdings wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Erahnt der Arbeitnehmer eine Ablehnung des Antrags, und nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller bloß der Gang vors Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist jedenfalls abzuraten, denn eine solche führt eventuell direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld soll vor dem Urlaubsantritt ausgezahlt werden. 

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