Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist eine Kündigung. Eine Kündigung verlangt stets die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist sie unwirksam. Jede der Vertragsparteien verfügt über die Option zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Bewirkt durch eine außerordentliche Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Der Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, schwere Beleidigung oder nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Wird durch Arbeitnehmer gekündigt, verlangt das die Schriftform, aber sie müssen es nicht begründen. Aber immerhin muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird indessen während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen erheblich größer. Häufig fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert wird. Insofern es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für diverse spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Geschützt werden Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer nur drei Wochen. Nachdem diese Frist herum ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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