Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es existiert ohne Zweifel grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte primär den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versuchen die Arbeitgeber von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten "abzukaufen". Wegen möglicher Kosten passiert das am besten bereits während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Auffassungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Immer wieder findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Faktisch gibt ein Beschäftigter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Im Normalfall ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue persönliche Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.

Die Höhe der Abfindung

Schlussendlich wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.

Anwälte für Arbeitsrecht können, die maximale Abfindungshöhe ziemlich genau abschätzen und verfügen dank ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.

Unter bestimmten Bedingungen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein mit der Sache betrauter Anwalt zieht eine solche Möglichkeit immer in Betracht Zusätzlich ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.

Vor allem dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung durchzusetzen. Dabei gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – angemessenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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