Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben vielen anderen Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus Perspektive der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsverträge haben also nur dann einen Sinn, wenn sofort eine neue Stelle angetreten wird und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes auslöst. Das ist einzig dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einhält und der Arbeitgeber vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Werte eines Aufhebungsvertrages finden sich mit Sicherheit größtenteils auf der Seite des Arbeitgebers. Er entgeht mit so einem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen arbeitsrechtlichen Risiken und nicht zuletzt den damit auch nebenher einhergehenden Kosten.

Ganz ähnlich liegt der Fall, wenn der Beschäftigte wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch geradezu im Interesse eines Beschäftigten liegen, der Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Gericht zu entkommen.

Weil aber im Normalfall der Nutzen eines Aufhebungsvertrages viel häufiger beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer zunächst kaum ein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Genau deshalb sind Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot und der Zusage ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis auszustellen verbunden.

Freilich sollten Arbeitnehmer sich stets Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag keineswegs ungeprüft unterschreiben. Denn sofort, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, gibt es kaum noch Chancen diesen anzufechten oder zu widerrufen, darum ist es grundsätzlich ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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